Studierende, die das Studium schneller als in der Regelstudienzeit oder mit besonders guten Leistungen abschließen, zahlen noch bis Ende nächsten Jahres weniger BaföG zurück. Zum 31.12.2012 endet diese Regelung in Folge von Einsparungsmaßnehmen. Doch nun stellt sich heraus, dass die Chancen auf einen Teilerlass je nach Studiengang unterschiedlich hoch sind. Dies ist so mit dem Grundgesetz offenbar nicht vereinbar, wie erste Klagen aufzeigen. In manchen Studiengängen liegen demnach nur wenige Monate oder sogar Wochen zwischen der Mindeststudiendauer und der maximalen Studiendauer, die für die Beantragung eines Teilerlass noch vertretbar ist. Studierende, die ihr Studium 4 Monate früher als die maximale Förderungsdauer abschließen, konnten bisher eine Reduktion der BaföG-Rückzahlung um 2.560 Euro beantragen. Erste Klagen zeigen nun aber Fälle auf, in denen z.B. weniger als 4 Monate zwischen der Mindeststudiendauer und der Finanzierungshöchstdauer liegen. Hier ist es quasi unmöglich, den Teilerlass komplett einzusparen. Laut Bundesverfassungsgericht, ist dies nicht mit dem Grundgesetzt vereinbar. Für teures Geld müssen nun womöglich duzende von Fällen wieder neu aufgerollt werden und es bedarf noch einer neuen Regelung für ein Gesetz, dass eigentlich Ende 2012 abgeschafft wird.
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