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Sind Studienkosten, also auch die Kosten für Studienkredite, eigentlich steuerlich abzugsfähig ?

01.02.10 11:49 Studienkosten, Studienkredit-Rückzahlung und Tilgung, Studienkredite und Bafög, Studienfinanzierung Tipps und Tricks, News

Diese Frage beschäftigt Studierende nicht erst, seit sie in einigen Bundesländern 500 EUR Studiengebühren pro Semester bezahlen müssen. Auch war die Antwort auf diese Frage schon relevant, lange bevor die ersten Studienkredite erhältlich waren. Und doch hat es bis vor Kurzem gedauert, bis es hierzu höchstrichterliche Urteile gab. Ganz abschließend ist die Frage, ob Studienkosten steuerlich abzugsfähig sind, aber immer noch nicht.

Diese Frage beschäftigt Studierende nicht erst, seit sie in einigen Bundesländern 500 EUR Studiengebühren pro Semester bezahlen müssen. Auch war die Antwort auf diese Frage schon relevant, lange bevor die ersten Studienkredite erhältlich waren. Und doch hat es bis vor Kurzem gedauert, bis es hierzu höchstrichterliche Urteile gab. Ganz abschließend ist die Frage, ob Studienkosten steuerlich abzugsfähig sind, aber immer noch nicht.


Studienkosten könnten grundsätzlich auf zwei Arten steuerlich abzugsfähig sein: als „Sonderausgaben“ oder als „Werbungskosten“. „Sonderausgaben“ können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie entstehen, und auch nur bis zu einer Höhe von 4.000 EUR pro Jahr. „Werbungskosten“ hingegen sind nicht auf diesen Betrag begrenzt und können auch in anderen Jahren als der Entstehung steuerlich abgezogen werden.

 

Für den Fiskus ist nun entscheidend, ob es sich bei einem Studium um die erste Berufsausbildung handelt oder um eine zweite bzw. nachfolgende.


Handelt es sich bei einem Studium um ein Erststudium (das wäre also etwa der Fall, wenn ein Abiturient nach dem Abitur bzw. Wehr- oder Ersatzdienst ein Studium aufnimmt), dann können die Kosten seit 2004 lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn ein Student dann also 1.000 EUR Studiengebühren und 5.000 EUR Miete für seine Studentenwohnung bezahlt, aber keine sonstigen Einkünfte hat, kann er die 6.000 EUR Studienkosten überhaupt nicht geltend machen. Selbst wenn er sonstige Einkünfte hat (etwa aus einem Praktikum), kann er die Studienkosten nur bis zu einer Höhe von 4.000 EUR geltend machen, 2.000 EUR wären auf jeden Fall „verloren“.


Bislang hat die Finanzverwaltung auch ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Erststudium behandelt, also nur den Sonderausgabenabzug erlaubt. Dem hat der Bundesfinanzhof kürzlich einen Riegel vorgeschoben (BFH-Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07). Demnach sind die Kosten für ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als „Werbungskosten“ anzuerkennen. Damit sind sie nicht auf 4.000 EUR pro Jahr begrenzt und vor allem in spätere Jahre „vorzutragen“, d.h. sie können mit den Einkünften in den ersten Berufsjahren verrechnet werden und so die Steuerlast in den ersten Berufsjahren (erheblich) senken.


Es lohnt sich für Studierende, die vor ihrem Studium eine Berufsausbildung absolviert haben, also in jedem Fall, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn entsprechend hohe Einkünfte erzielt werden, mindern die Studienkosten die zu versteuernden Einkünfte sofort. Selbst wenn keine Einkünfte erzielt werden, kann man durch die Studienkosten eine „Verlustfeststellung“ beantragen und so die Steuerlast der ersten Berufsjahre drücken.
Für „klassische“ Erststudierende (also die, die nach dem Abitur bzw. Wehr- oder Ersatzdienst ein Studium aufnehmen) lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung ebenfalls. Zwar wird die Finanzverwaltung die Studienkosten nicht als „Werbungskosten“ anerkennen, sondern lediglich als „Sonderausgaben“. Genau dagegen sind aber bereits Musterverfahren anhängig (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05 bezogen auf ein Erststudium, FG Saarland, Az. 2 K 357/05 bezogen auf die erste Berufsausbildung), auf die man sich berufen könnte, falls das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt.


WICHTIGER HINWEIS:
bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung von studienkredit.de. studienkredit.de übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Rat eines Steuerberaters zur steuerlichen Behandlung der Studienkosten unter Berücksichtigung der individuellen Situation einzuholen.



 

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